RS Vwgh 2002/9/26 2001/06/0024

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Veröffentlicht am 26.09.2002
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
BauRallg;
GdG Vlbg 1985 §53;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die in Frage stehende, vom Bürgermeister gefertigte Erledigung, die entgegen der Geschäftsordnung der Berufungskommission nicht vom Vorsitzenden, sondern vom Bürgermeister gefertigt worden ist, als Bescheid zu qualifizieren ist und nicht etwa als "Nicht-Bescheid", also als Erledigung ohne Bescheidcharakter (Hinweis E 5.12.2000, 99/06/0119).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060024.X02

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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