Index
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die in Frage stehende, vom Bürgermeister gefertigte Erledigung, die entgegen der Geschäftsordnung der Berufungskommission nicht vom Vorsitzenden, sondern vom Bürgermeister gefertigt worden ist, als Bescheid zu qualifizieren ist und nicht etwa als "Nicht-Bescheid", also als Erledigung ohne Bescheidcharakter (Hinweis E 5.12.2000, 99/06/0119).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060024.X02Im RIS seit
29.11.2002