RS Vfgh 2004/7/21 B872/04

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Veröffentlicht am 21.07.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge

Dem Antrag mangelt es an einer hinreichend konkretisierenden Darlegung, inwiefern dem beschwerdeführenden Abwasserverband durch den sofortigen Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil droht. Erst eine solche Darlegung würde es dem Verfassungsgerichtshof ermöglichen, die involvierten Interessen abzuwägen. Der vom beschwerdeführenden Abwasserverband (bloß) behauptete Nachteil ("Zinsenverlust") entstünde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch der vor dem UVS antragstellenden Partei.

(Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des beschwerdeführenden Abwasserverbandes und Auferlegung des Ersatzes der von der antragstellenden Gesellschaft entrichteten Pauschalgebühr).

Entscheidungstexte

  • B 872/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.07.2004 B 872/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B872.2004

Dokumentnummer

JFR_09959279_04B00872_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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