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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Dem Antrag mangelt es an einer hinreichend konkretisierenden Darlegung, inwiefern dem beschwerdeführenden Abwasserverband durch den sofortigen Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil droht. Erst eine solche Darlegung würde es dem Verfassungsgerichtshof ermöglichen, die involvierten Interessen abzuwägen. Der vom beschwerdeführenden Abwasserverband (bloß) behauptete Nachteil ("Zinsenverlust") entstünde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch der vor dem UVS antragstellenden Partei.
(Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des beschwerdeführenden Abwasserverbandes und Auferlegung des Ersatzes der von der antragstellenden Gesellschaft entrichteten Pauschalgebühr).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B872.2004Dokumentnummer
JFR_09959279_04B00872_01