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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §1;Rechtssatz
In der aufgrund dem Vlbg GdG 1985 erlassenen Geschäftsordnung für die Berufungskommission der betreffenden Gemeinde (vom 1. Juli 1989) wird ua. bestimmt, dass die Vorbereitung und Bearbeitung der Sitzungsbeschlüsse der sachlichen Aufsicht des Vorsitzenden obliegt, weiters, dass die Unterfertigung der Bescheide durch den Vorsitzenden der Berufungskommission erfolgt. Nach dem objektiven Wortlaut des Berufungsbescheides ist dieser dem Bürgermeister zuzurechnen. Das ergibt sich aus der Formulierung im Vorspruch, wonach die Berufungskommission in ihrer Sitzung vom 8. November 2000 entschieden habe (und) "nachstehender Spruch" ergehe, in Verbindung mit der Fertigungsklausel "Der Bürgermeister". Der Berufungsbescheid wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen (Hinweis E 11. März 1983, Zl. 82/17/0068, VwSlg 5767 F/1983).
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Fertigungsklausel Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060024.X03Im RIS seit
29.11.2002