RS Vwgh 2002/9/26 2001/06/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2002
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
GdG Vlbg 1985 §53;

Rechtssatz

In der aufgrund dem Vlbg GdG 1985 erlassenen Geschäftsordnung für die Berufungskommission der betreffenden Gemeinde (vom 1. Juli 1989) wird ua. bestimmt, dass die Vorbereitung und Bearbeitung der Sitzungsbeschlüsse der sachlichen Aufsicht des Vorsitzenden obliegt, weiters, dass die Unterfertigung der Bescheide durch den Vorsitzenden der Berufungskommission erfolgt. Nach dem objektiven Wortlaut des Berufungsbescheides ist dieser dem Bürgermeister zuzurechnen. Das ergibt sich aus der Formulierung im Vorspruch, wonach die Berufungskommission in ihrer Sitzung vom 8. November 2000 entschieden habe (und) "nachstehender Spruch" ergehe, in Verbindung mit der Fertigungsklausel "Der Bürgermeister". Der Berufungsbescheid wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen (Hinweis E 11. März 1983, Zl. 82/17/0068, VwSlg 5767 F/1983).

Schlagworte

Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Fertigungsklausel Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060024.X03

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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