RS Vfgh 2004/7/27 B952/04

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Veröffentlicht am 27.07.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

Rechtssatz

Keine Folge

Keine Stattgabe einer Vorstellung gegen die Enthebung eines Verfahrenshelfers und Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer (§45 Abs4 RAO). Aus dem angefochtenen Bescheid geht weiters hervor, dass inzwischen neuerlich eine Umbestellung des Verfahrenshelfers erfolgte.

Da der angefochtene Bescheid bereits vollzogen wurde, war dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge zu geben, da mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden können.

Entscheidungstexte

  • B 952/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.07.2004 B 952/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B952.2004

Dokumentnummer

JFR_09959273_04B00952_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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