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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Keine Stattgabe einer Vorstellung gegen die Enthebung eines Verfahrenshelfers und Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer (§45 Abs4 RAO). Aus dem angefochtenen Bescheid geht weiters hervor, dass inzwischen neuerlich eine Umbestellung des Verfahrenshelfers erfolgte.
Da der angefochtene Bescheid bereits vollzogen wurde, war dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge zu geben, da mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B952.2004Dokumentnummer
JFR_09959273_04B00952_01