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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
ABGB §364 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Einhaltung der Raumordnungsvorschriften, insbesondere der Freilandwidmung zur Hintanhaltung der Zersiedelung der Landschaft einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht. Hier daher zu Recht Nichtigerklärung eines Baubewilligungsbescheides (vgl. das zu einer ähnlichen Sach- und Rechtslage ergangene Erkenntnis vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0130, m.w.N.).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060098.X03Im RIS seit
05.12.2002