Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
§ 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk BauG 1995 verlangt für einen für die Bebauung geeigneten Bauplatz, dass eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht. Die Behörden haben im vorliegenden Verfahren zutreffend die Auffassung vertreten, dass im Falle der Verlegung einer Zufahrt auf einem Bauplatz mit einem bewilligten Gebäude die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk BauG 1995 für die verfahrensgegenständliche, verlegte Zufahrt in gleicher Weise zutreffen müssen. Besteht für eine Zufahrtsstraße auch eine Bewilligungspflicht auf Grund eines anderen Materiengesetzes, ist das Vorliegen des Kriteriums einer rechtlich gesicherten Zufahrt in dieser Hinsicht nur dann zu bejahen, wenn diese andere Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Hier: Für das Kriterium der rechtlich gesicherten Zufahrt spielt es daher im vorliegenden Fall eine Rolle, ob die Einmündung der geplanten verlegten Zufahrtsstraße in die öffentliche Straße gemäß § 25 Abs. 6 Stmk LStVwG 1964 bewilligungspflichtig ist (weitere Begründung im E).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060070.X01Im RIS seit
21.11.2002