RS Vwgh 2002/9/26 2000/06/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
L85006 Straßen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z6;
BauRallg;
LStVwG Stmk 1964 §25 Abs6;

Rechtssatz

§ 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk BauG 1995 verlangt für einen für die Bebauung geeigneten Bauplatz, dass eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht. Die Behörden haben im vorliegenden Verfahren zutreffend die Auffassung vertreten, dass im Falle der Verlegung einer Zufahrt auf einem Bauplatz mit einem bewilligten Gebäude die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk BauG 1995 für die verfahrensgegenständliche, verlegte Zufahrt in gleicher Weise zutreffen müssen. Besteht für eine Zufahrtsstraße auch eine Bewilligungspflicht auf Grund eines anderen Materiengesetzes, ist das Vorliegen des Kriteriums einer rechtlich gesicherten Zufahrt in dieser Hinsicht nur dann zu bejahen, wenn diese andere Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Hier: Für das Kriterium der rechtlich gesicherten Zufahrt spielt es daher im vorliegenden Fall eine Rolle, ob die Einmündung der geplanten verlegten Zufahrtsstraße in die öffentliche Straße gemäß § 25 Abs. 6 Stmk LStVwG 1964 bewilligungspflichtig ist (weitere Begründung im E).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060070.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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