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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
ABGB §6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0107Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 10 Abs 1 erster Satz Tir ROG 1997 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Einkaufszentrum nur dann vorläge, wenn darin mehr als ein Betrieb untergebracht sei, weil das Wort "Betriebe" schon deswegen verwendet wurde, weil das Definiendum auch in der Mehrzahl aufscheint. Wenn schon "Teile von Betrieben" ausreichen, um ein Einkaufszentrum im Sinne des § 10 Abs 1 Tir ROG 1997 auszumachen, wäre es unverständlich, würde dies bei Vorliegen eines (ganzen) Betriebes verneint.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Baubewilligung BauRallg6 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060038.X01Im RIS seit
29.11.2002