RS Vwgh 2002/9/26 2001/06/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2002
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §10 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0107

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 10 Abs 1 erster Satz Tir ROG 1997 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Einkaufszentrum nur dann vorläge, wenn darin mehr als ein Betrieb untergebracht sei, weil das Wort "Betriebe" schon deswegen verwendet wurde, weil das Definiendum auch in der Mehrzahl aufscheint. Wenn schon "Teile von Betrieben" ausreichen, um ein Einkaufszentrum im Sinne des § 10 Abs 1 Tir ROG 1997 auszumachen, wäre es unverständlich, würde dies bei Vorliegen eines (ganzen) Betriebes verneint.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Baubewilligung BauRallg6 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060038.X01

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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