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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52 Abs3 idF 1995/471;Rechtssatz
Wurden die Barauslagen, die der Behörde erster Instanz durch die amtswegige Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstanden sind, der Partei noch ohne Beschlussfassung über die nach dem GebAG zu bestimmende Höhe der Sachverständigenkosten (die mit dem verzeichneten Honorar nicht jedenfalls ident sein muss) und damit jedenfalls zu früh vorgeschrieben, so wurde diese Partei in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060033.X03Im RIS seit
29.11.2002Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015