RS Vwgh 2002/9/26 2001/06/0033

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Veröffentlicht am 26.09.2002
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs3 idF 1995/471;
AVG §53a Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §76 Abs1 idF 1999/I/164;
GebAG 1975 §38 Abs2;

Rechtssatz

Wurden die Barauslagen, die der Behörde erster Instanz durch die amtswegige Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstanden sind, der Partei noch ohne Beschlussfassung über die nach dem GebAG zu bestimmende Höhe der Sachverständigenkosten (die mit dem verzeichneten Honorar nicht jedenfalls ident sein muss) und damit jedenfalls zu früh vorgeschrieben, so wurde diese Partei in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060033.X03

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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