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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus der im Erkenntnis wiedergegebenen Rechtslage (insbesondere § 33 Abs. 6 Tir LStG 1989) ergibt sich, dass als Rechtsmittel eines Mitgliedes einer Interessentschaft (also im Innenverhältnis der Interessentschaft) gegen eine allfällige Rechtsverletzung durch einen Vollversammlungsbeschluss ein Einspruch gegen diesen an die Aufsichtsbehörde eingeräumt ist. Die von der Vollversammlung beschlossene Satzung in der geänderten Form ist der Straßeninteressentschaft, die gemäß § 20 Abs. 9 Tir LStG 1989 eine Körperschaft öffentlichen Rechtes ist, zuzurechnen, die die Genehmigung einer Satzungsänderung bei der Behörde beantragen muss. Als Partei des in § 21 Abs. 2 Tir LStG 1989 vorgesehenen Genehmigungsverfahrens u.a. für die Änderung der Satzung einer Straßeninteressentschaft muss allein die Straßeninteressentschaft angesehen werden. Eine Verletzung des Beschwerdeführers (eines Mitgliedes einer Interessentschaft) in seinen Rechten kommt daher durch die vorliegende Genehmigung der Satzungsänderung nicht in Betracht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002060103.X01Im RIS seit
05.12.2002