RS Vwgh 2002/9/26 2002/06/0103

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Veröffentlicht am 26.09.2002
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Index

L85007 Straßen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Tir 1989 §20 Abs9;
LStG Tir 1989 §21 Abs2;
LStG Tir 1989 §33 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der im Erkenntnis wiedergegebenen Rechtslage (insbesondere § 33 Abs. 6 Tir LStG 1989) ergibt sich, dass als Rechtsmittel eines Mitgliedes einer Interessentschaft (also im Innenverhältnis der Interessentschaft) gegen eine allfällige Rechtsverletzung durch einen Vollversammlungsbeschluss ein Einspruch gegen diesen an die Aufsichtsbehörde eingeräumt ist. Die von der Vollversammlung beschlossene Satzung in der geänderten Form ist der Straßeninteressentschaft, die gemäß § 20 Abs. 9 Tir LStG 1989 eine Körperschaft öffentlichen Rechtes ist, zuzurechnen, die die Genehmigung einer Satzungsänderung bei der Behörde beantragen muss. Als Partei des in § 21 Abs. 2 Tir LStG 1989 vorgesehenen Genehmigungsverfahrens u.a. für die Änderung der Satzung einer Straßeninteressentschaft muss allein die Straßeninteressentschaft angesehen werden. Eine Verletzung des Beschwerdeführers (eines Mitgliedes einer Interessentschaft) in seinen Rechten kommt daher durch die vorliegende Genehmigung der Satzungsänderung nicht in Betracht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002060103.X01

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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