RS Vwgh 2002/9/26 2000/06/0075

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Veröffentlicht am 26.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall regte die Erstmitbeteiligte im Sinne des § 52 Abs. 3 AVG die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen an und erklärte sich bereit, S 400.000,-- an Verfahrenskosten zu tragen. Die belangte Behörde ist - wie die Berufungsbehörde - angesichts dieser Umstände zu Recht von einer Verfahrensbeschleunigung im Sinne des § 52 Abs. 3 AVG bei Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger ausgegangen. Die Frage, ob angesichts der einer näher bezeichneten Äußerung des Amtes der Landesregierung im vorliegenden Fall überhaupt Amtssachverständige gemäß § 52 Abs. 2 AVG zur Verfügung standen, kann daher dahingestellt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060075.X04

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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