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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall regte die Erstmitbeteiligte im Sinne des § 52 Abs. 3 AVG die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen an und erklärte sich bereit, S 400.000,-- an Verfahrenskosten zu tragen. Die belangte Behörde ist - wie die Berufungsbehörde - angesichts dieser Umstände zu Recht von einer Verfahrensbeschleunigung im Sinne des § 52 Abs. 3 AVG bei Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger ausgegangen. Die Frage, ob angesichts der einer näher bezeichneten Äußerung des Amtes der Landesregierung im vorliegenden Fall überhaupt Amtssachverständige gemäß § 52 Abs. 2 AVG zur Verfügung standen, kann daher dahingestellt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060075.X04Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016