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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Bestrafung wegen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h um 60 km/h.
Ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht (vgl zB VwGH 06.10.98, AW 98/93/0068), kann hier dahingestellt bleiben, weil das Antragsvorbringen auch für eine Interessenabwägung nach §85 Abs2 VfGG nicht hinreichend konkretisiert ist: Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, mit konkreten Ausführungen zu seiner Lage darzulegen, inwiefern die Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges für ihn derart unverzichtbar ist, dass eine - auf den angefochtenen Bescheid gestützte - Entziehung seiner Lenkberechtigung (in Betracht käme eine Entziehung für die Dauer von zwei Wochen gemäß §26 Abs3 iVm §7 Abs3 Z4 FührerscheinG) seine Interessen unverhältnismäßig gefährden würde. Dem Verfassungsgerichtshof ist mangels eines konkreteren Vorbringens die gemäß §85 Abs2 VfGG auferlegte Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B960.2004Dokumentnummer
JFR_09959271_04B00960_01