RS Vwgh 2002/9/27 2000/09/0001

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Veröffentlicht am 27.09.2002
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §14 Abs2 Satz1;
DMSG 1923 §4 Abs1;
DMSG 1923 §5 Abs1;

Rechtssatz

Insoweit der Beschwerdeführer meint, es hätte die bereits genehmigte Veränderung des Denkmals ohne den inkriminierten Abbruch bautechnisch nicht vorgenommen werden können, vermag dies seine Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil aus diesem behaupteten Sachverhalt nicht die Berechtigung zur Vornahme des inkriminierten Abbruchs ableitbar ist, sondern vielmehr, dass die für eine weitere Veränderung des Denkmals (noch) fehlende Zustimmung des Bundesdenkmalamtes vor Beginn dieses Abbruchs hätte eingeholt werden müssen (vgl. hiezu sinngemäß das E 26. Juni 1989, Zl. 87/12/0106). Die tatsächliche, dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorgangsweise, den Abbruch ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes (eigenmächtig) durchzuführen, war rechtswidrig und stellte die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer Übertretung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz DMSG 1923 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090001.X02

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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