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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/06/0154 E 16. Dezember 1993 RS 4Stammrechtssatz
Wenn die zur Entscheidung berufene Behörde der Rechtsansicht des Sachverständigen folgt, dann ist dies bekämpfbar, doch wird hier verfahrensrechtlich nicht die Rechtsansicht des Sachverständigen, sondern diejenige der entscheidenden Behörde überprüft (Hinweis E 22.1.1979, 61/78).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger GutachtenGutachten Beweiswürdigung der BehördeInhalt der BerufungsentscheidungGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090205.X08Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011