RS Vwgh 2002/9/27 2001/09/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0154 E 16. Dezember 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn die zur Entscheidung berufene Behörde der Rechtsansicht des Sachverständigen folgt, dann ist dies bekämpfbar, doch wird hier verfahrensrechtlich nicht die Rechtsansicht des Sachverständigen, sondern diejenige der entscheidenden Behörde überprüft (Hinweis E 22.1.1979, 61/78).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger GutachtenGutachten Beweiswürdigung der BehördeInhalt der BerufungsentscheidungGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090205.X08

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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