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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §125a Abs3;Rechtssatz
Eine mündliche Verhandlung vor der Berufungsbehörde dient im Sinne des § 125a Abs. 3 BDG 1979 jedenfalls nicht bloß einer Beweiswiederholung und Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine persönliche Anwesenheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090205.X11Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011