RS Vwgh 2002/9/27 2001/09/0205

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Veröffentlicht am 27.09.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §125a Abs3;

Rechtssatz

Eine mündliche Verhandlung vor der Berufungsbehörde dient im Sinne des § 125a Abs. 3 BDG 1979 jedenfalls nicht bloß einer Beweiswiederholung und Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine persönliche Anwesenheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090205.X11

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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