RS Vwgh 2002/9/27 2001/09/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2002
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0391 E 23. März 1994 RS 9(hier: dies gilt nicht nur für ein Strafurteil, sondern auch einen Freispruch oder eine Einstellung des Strafverfahrens)

Stammrechtssatz

Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, daß eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG 1979 anders gestaltet; insoweit kommt dem Strafurteil indes keineswegs Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluß auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (Hinweis E 4.11.1992, 91/09/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090205.X09

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten