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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/09/0391 E 23. März 1994 RS 9(hier: dies gilt nicht nur für ein Strafurteil, sondern auch einen Freispruch oder eine Einstellung des Strafverfahrens)Stammrechtssatz
Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, daß eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG 1979 anders gestaltet; insoweit kommt dem Strafurteil indes keineswegs Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluß auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (Hinweis E 4.11.1992, 91/09/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090205.X09Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011