RS Vfgh 2004/8/4 B510/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Auftrag, binnen einer näher bestimmten Frist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß §8 FührerscheinG zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Nachteile sind nicht Folge des Vollzugs des angefochtenen Bescheides, sondern allenfalls Folge eines Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ein unverhältnismäßiger Nachteil droht, hat er nicht konkret dargetan.

Entscheidungstexte

  • B 510/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.08.2004 B 510/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B510.2004

Dokumentnummer

JFR_09959196_04B00510_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten