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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Auftrag, binnen einer näher bestimmten Frist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß §8 FührerscheinG zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Nachteile sind nicht Folge des Vollzugs des angefochtenen Bescheides, sondern allenfalls Folge eines Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ein unverhältnismäßiger Nachteil droht, hat er nicht konkret dargetan.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B510.2004Dokumentnummer
JFR_09959196_04B00510_01