RS Vwgh 2002/9/27 2000/09/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2002
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §14 Abs2 Satz1;
DMSG 1923 §4 Abs1;
DMSG 1923 §5 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis darauf, dass die verbotene Veränderung des Denkmals mit "jeder erdenklichen Sorgfalt" erfolgte und danach ohnedies der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt worden sei bzw. hergestellt werden würde, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass deshalb keine Zerstörung oder Veränderung des denkmalgeschützten Bestandes (Substanz) stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer übersieht bei diesen Ausführungen nämlich, dass die Zielsetzung des Denkmalschutzes die Erhaltung des überkommenen schutzwürdigen Kulturgutes (der Bausubstanz als solcher) ist und nicht dessen Ersetzung durch in der Gegenwart hergestellte Produkte gleichen (oder ähnlichen) Aussehens. Die Neuherstellung (Rekonstruktion) des alten Erscheinungsbildes einer Fassade ist demnach nicht mit der Erhaltung der bestehenden Fassade des Denkmals gleichzusetzen (Hinweis E 19. November 1997, Zl. 95/09/0325, 15. September 1994, Zl. 93/09/0035, 21. März 1983, Zl. 82/12/0070, VwSlg 11007 A/1983, und 9. September 1976, Zl. 839/76, VwSlg 9112 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090001.X03

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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