Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das "Nichteingehen" oder "nicht vollständige Eingehen" auf jedes Berufungsargument allein macht den Berufungsbescheid nicht rechtswidrig wegen fehlender oder nicht nachvollziehbarer Begründung, weil auf unsachliches Vorbringen nicht geantwortet werden muss.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090205.X05Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011