RS Vwgh 2002/9/27 2001/09/0205

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Veröffentlicht am 27.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Das "Nichteingehen" oder "nicht vollständige Eingehen" auf jedes Berufungsargument allein macht den Berufungsbescheid nicht rechtswidrig wegen fehlender oder nicht nachvollziehbarer Begründung, weil auf unsachliches Vorbringen nicht geantwortet werden muss.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090205.X05

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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