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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen sei durch die G.W. Ges.m.b.H. - und nicht wie in dem mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides übernommenen Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz dargestellt - durch die G. W.-Handelsgesellschaft m. b. H. erfolgt, führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Diese Aussage ist zwar tatsächlich an einer Stelle der Begründung des angefochtenen Bescheides enthalten, hiebei handelt es sich aber offensichtlich um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit - etwa im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG - die nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung führt (vgl. insoweit ähnlich - das ebenfalls eine Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß § 28 AuslBG betreffende E 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0016). Unbestritten ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für beide Ges.m.b.H.'s trägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090084.X02Im RIS seit
13.12.2002