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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Eine disziplinäre Verantwortlichkeit liegt auch dann vor, wenn ein Beamter strafgerichtlich nicht verfolgt wurde (Hinweis E 18. Juli 2002, Zl. 99/09/0107, mwN.). Auch in einem solchen Fall ist die Verhängung der Disziplinarstrafe und auch jener der Entlassung zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090205.X10Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011