RS Vwgh 2002/9/27 2001/09/0205

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Veröffentlicht am 27.09.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §92 Abs1;
StGB §27;

Rechtssatz

Eine disziplinäre Verantwortlichkeit liegt auch dann vor, wenn ein Beamter strafgerichtlich nicht verfolgt wurde (Hinweis E 18. Juli 2002, Zl. 99/09/0107, mwN.). Auch in einem solchen Fall ist die Verhängung der Disziplinarstrafe und auch jener der Entlassung zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090205.X10

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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