RS Vwgh 2002/9/27 2000/09/0001

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Veröffentlicht am 27.09.2002
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §14 Abs2 Satz1;
DMSG 1923 §4 Abs1;
DMSG 1923 §5 Abs1;

Rechtssatz

Das DMSG 1923 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 473/1990 sieht keine nachträgliche Genehmigung für die bewilligungslos erfolgte Veränderung eines Denkmals vor. Die erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 geschaffene und mit 1. Jänner 2000 in Kraft getretene Bestimmung des § 37 Abs. 6 DMSG 1923 (wonach in Fällen, in denen ein Strafverfahren bereits läuft, das Bundesdenkmalamt eine nachträgliche Bewilligung erteilt oder bescheidmäßig feststellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals tatsächlich nicht besteht oder bestanden hat, dieses einzustellen ist) ist im Beschwerdefall jedenfalls nicht anzuwenden (vgl. Fürnsinn, Denkmalschutzrecht, Wien 2002, Seite 170 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090001.X04

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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