RS Vwgh 2002/9/30 2002/11/0158

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z2;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §207 Abs1;

Rechtssatz

Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung, der Beschwerdeführer sei als verkehrsunzuverlässig gemäß § 7 Abs. 2 FSG 1997 anzusehen, kann - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unbescholten gewesen ist - nicht als rechtswidrig erkannt werden. Unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen fallen die wiederholte Tatbegehung sowie die Begehung des Verbrechens nach § 207 Abs. 1 StGB an insgesamt drei Opfern entscheidend ins Gewicht. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die letzte Tathandlung im September 2000 begangen, sich in der Folge (vorübergehend) in Untersuchungshaft befunden hat und das gerichtliche Strafverfahren erst mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes vom 18. Jänner 2001 sein Ende gefunden hat, kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 10. Juni 2002 die Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt. Auch die festgesetzte Entziehungsdauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, begegnet keinen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110158.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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