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10 VerfassungsrechtNorm
EuropawahlO §80Leitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament als verspätet infolge Versäumung der in der Europawahlordnung vorgesehenen Anfechtungsfrist von einer WocheRechtssatz
Die für die Anfechtung der Wahlen zum Europäischen Parlament offen stehende Frist ist allein auf Grund der - speziellen - Regelung (lex specialis) des §80 erster Satz EuropawahlO zu beurteilen. Dagegen ist die Bestimmung des §68 Abs1 VfGG, der zu Folge eine Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens eingebracht sein muss, für die Anfechtung der Wahlen zum Europäischen Parlament ohne Relevanz. Unter einer "Wahlanfechtung" iSd §68 Abs1 VfGG sind nämlich nur jene Wahlanfechtungen zu verstehen, für die nicht - wie hier - Sonderbestimmungen gelten.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass §67 VfGG mit dem KundmachungsreformG 2004, BGBl I 100/2003, dahingehend ergänzt wurde, dass in dieser Bestimmung nunmehr auch die Wahlen zum Europäischen Parlament ausdrücklich genannt werden. Es ist auszuschließen, dass mit dieser gesetzlichen Regelung - die ausweislich der Gesetzesmaterialien (93 BlgNR 22. GP 14) allein eine Vervollständigung der in §67 Abs1 erster Satz VfGG enthaltenen Aufzählung jener Wahlen intendierte, die beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können - eine Änderung der speziellen Regelung der EuropawahlO über die Voraussetzungen für die (zulässige) Anfechtung der Wahlen zum Europäischen Parlament bewirkt worden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Europawahl, VfGH / Fristen, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:WI8.2004Dokumentnummer
JFR_09959182_04W00I08_01