RS Vwgh 2002/9/30 2002/10/0104

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

L92203 Pflegegeld Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

PGG NÖ 1993 §20 Abs1 Z1;
PGG NÖ 1993 §3 Abs1 Z1;
PGG NÖ 1993 §3 Abs1 Z2;
PGG NÖ 1993 §3 Abs1 Z3;
PGG NÖ 1993 §3 Abs4;
PGG NÖ 1993 §4 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 NÖ PGG 1993 besteht für die in § 3 Abs 1 Z 1 bis 3 dieses Gesetzes angeführten pflegebedürftigen Menschen die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung vorgesehen ist. Eine solche ausdrückliche Zuständigkeit der Landesregierung ist zwar für die Gewährung von Nachsicht in den Fällen des § 4 Abs 5 (Voraussetzung der Vollendung des dritten Lebensjahres) vorgesehen, nicht jedoch in den Fällen des § 3 Abs 4 leg cit. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs 5 leg cit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Gesetzeslücke besteht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100104.X03

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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