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L92203 Pflegegeld NiederösterreichNorm
PGG NÖ 1993 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 NÖ PGG 1993 besteht für die in § 3 Abs 1 Z 1 bis 3 dieses Gesetzes angeführten pflegebedürftigen Menschen die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung vorgesehen ist. Eine solche ausdrückliche Zuständigkeit der Landesregierung ist zwar für die Gewährung von Nachsicht in den Fällen des § 4 Abs 5 (Voraussetzung der Vollendung des dritten Lebensjahres) vorgesehen, nicht jedoch in den Fällen des § 3 Abs 4 leg cit. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs 5 leg cit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Gesetzeslücke besteht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100104.X03Im RIS seit
20.12.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009