Index
82/05 LebensmittelrechtNorm
NWKV 1995 §3 Abs2;Rechtssatz
Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels sind Charakteristika einer Ware, die Energie und Nährstoffe betreffen. Eine Aussage oder Darstellung wird nur dann zur nährwertbezogenen Angabe, wenn ihr der Erklärungsinhalt beigelegt werden kann, das betreffende Lebensmittel besitze auf Grund seines Energie- bzw. Nährstoffgehaltes besondere Nährwerteigenschaften, die es deshalb von anderen Lebensmitteln seiner Gattung unterscheiden (vgl. etwa Gorny, Kommentar zur (deutschen) Nährwertkennzeichnung, Rz 5 ff zu § 2). Ob im Einzelfall eine besondere Nährwerteigenschaft angezeigt wird oder nur eine allgemeine Information vorliegt, muss in solchen Fällen nach dem gesamten Inhalt der Angaben, etwa auch im Hinblick auf die damit in Verbindung stehenden optischen Angaben, beurteilt werden (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht II, Kommentar zu § 2 der (deutschen) Nährwertkennzeichnungsverordnung, Rz 13 ff). Ob daher im Beschwerdefall mit den Angaben "ohne Zuckerzusatz" bzw. "kein Zucker zugesetzt" nur auf das Fehlen von Zutaten hingewiesen wird bzw. eine geschmackliche Eigenschaft des Produkts beschrieben wird (die Beschwerde spricht in diesem Zusammenhang von "Merkmalen der Ware") oder hingegen bestimmte Nährwerteigenschaften angesprochen werden, ist somit nach dem gesamten Inhalt der Angabe unter Berücksichtigung der Verbrauchererwartung zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100001.X03Im RIS seit
20.12.2002