RS Vwgh 2002/9/30 2000/10/0065

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs4;

Rechtssatz

Die in § 41 Abs 4 Tir NatSchG 1997 normierte Parteistellung der Gemeinde dient der Durchsetzung des subjektiven Rechts der Gemeinde, dass keine dem Tir NatSchG 1997 widersprechende naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert (vgl das hg Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl 97/10/0145).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100065.X01

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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