RS Vwgh 2002/9/30 2000/10/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0343 E 29. Mai 2000 RS 4(hier mit folgendem Zusatz: In diesem Sinne lässt der angefochtene Bescheid auch Darlegungen vermissen, welche das Bild der Landschaft prägenden Elemente durch die geplanten baulichen Anlagen optisch nachteilig verändert würden. Vielmehr begnügt sich der Bescheid mit dem Hinweis, im Einzelnen genannte bauliche Einrichtungen würden als "deutlich sichtbare" Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes hervor- bzw. "linear und technisch" oder "als standortsfremdes Element" in Erscheinung treten.)

Stammrechtssatz

Erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (Hinweis E 27.2.1995, 94/10/0176).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100065.X02

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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