RS Vwgh 2002/9/30 2001/10/0241

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

NWKV 1995 §3 Abs1 litb;
NWKV 1995 §5 Abs3 Z6;
NWKV 1995 Anl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/10/0242 2001/10/0243 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/10/0036 E 30. September 2002

Rechtssatz

Gemäß der Anlage der NWKV soll in der Regel eine Menge von 15 Prozent (der in der Anlage angegebenen) empfohlenen Tagesdosis von Vitaminen und Mineralstoffen in 100 g oder 100 ml bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden. Da dieser Wert als Orientierungsgröße herangezogen werden kann (vgl Barfuß/Smolka/Onder, Lebensmittelrecht, 2. Aufl, II A 2.4. des Kommentars zur Anlage der NWKV), wird bei einer Tagesdosis von 60 mg Vitamin C ein Wert von etwa 9 mg/100 ml als signifikante Menge im Sinne der NWKV anzusehen sein. Im Hinblick auf die im Beschwerdefall angegebenen Werte von 30 mg (24 mg und 12 mg) Vitamin C/100 ml ist - auch bei Anwendung eines großzügigen Maßstabes (vgl auch dazu Barfuß/Smolka/Onder, aaO, Kommentar zu § 3 Abs 1 NWKV) - die Auffassung der belangten Behörde, dass die angegebenen Werte jeweils eine signifikante Menge an Vitamin C darstellen, nicht zu beanstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100241.X02

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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