RS Vfgh 2004/8/25 WI-4/04

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Veröffentlicht am 25.08.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §72 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Wahlanfechtung als aussichtslos; rechtzeitige Einbringung der Anfechtung im eigenen Namen (des Zustellungsbevollmächtigten) aufgrund Fristversäumnis nicht mehr möglich

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall erfolgte die Kundmachung des Wahlergebnisses der Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters (hier: Gemeinde Anras, Bezirk Lienz) durch die Gemeindewahlbehörde am 08.03.04. Das Ende der vierwöchigen Anfechtungsfrist iSd §68 Abs1 erster Satz VfGG fiel somit auf den 05.04.04. Da der gegenständliche Antrag beim Verfassungsgerichtshof erst am 05.05.04 eingebracht wurde, ist eine rechtzeitige Einbringung einer Wahlanfechtung durch den Einschreiter im eigenen Namen nicht mehr möglich (die eingangs erwähnte, vom Einschreiter in seiner Funktion als Zustellungsbevollmächtigter einer Wählergruppe erhobene Anfechtung hat hier außer Betracht zu bleiben [vgl VfGH 28.06.04, B365/04]). Eine allfällige Anfechtung wäre als verspätet zurückzuweisen (vgl zB VfGH 28.05.98, WI-12/98). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist somit offenbar aussichtslos (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Entscheidungstexte

  • W I-4/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.08.2004 W I-4/04

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wahlanfechtung, Zustellungsbevollmächtigter, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:WI4.2004

Dokumentnummer

JFR_09959175_04W00I04_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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