Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Wahlanfechtung als aussichtslos; rechtzeitige Einbringung der Anfechtung im eigenen Namen (des Zustellungsbevollmächtigten) aufgrund Fristversäumnis nicht mehr möglichRechtssatz
Im vorliegenden Fall erfolgte die Kundmachung des Wahlergebnisses der Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters (hier: Gemeinde Anras, Bezirk Lienz) durch die Gemeindewahlbehörde am 08.03.04. Das Ende der vierwöchigen Anfechtungsfrist iSd §68 Abs1 erster Satz VfGG fiel somit auf den 05.04.04. Da der gegenständliche Antrag beim Verfassungsgerichtshof erst am 05.05.04 eingebracht wurde, ist eine rechtzeitige Einbringung einer Wahlanfechtung durch den Einschreiter im eigenen Namen nicht mehr möglich (die eingangs erwähnte, vom Einschreiter in seiner Funktion als Zustellungsbevollmächtigter einer Wählergruppe erhobene Anfechtung hat hier außer Betracht zu bleiben [vgl VfGH 28.06.04, B365/04]). Eine allfällige Anfechtung wäre als verspätet zurückzuweisen (vgl zB VfGH 28.05.98, WI-12/98). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist somit offenbar aussichtslos (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wahlanfechtung, Zustellungsbevollmächtigter, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:WI4.2004Dokumentnummer
JFR_09959175_04W00I04_01