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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund der nach außen in Erscheinung getretenen strafbaren Handlungen einer Person (hier: Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB) zu beurteilen ist. Es bedurfte in diesem Zusammenhang daher nicht der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens oder der Beischaffung des im gerichtlichen Strafverfahren eingeholten Gutachtens (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0104, m.w.N.). Es bedurfte auch keiner verkehrspsychologischen Untersuchung, weil es im Beschwerdefall nicht darum geht, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit voraussetzt (siehe § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV 1997), zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110158.X02Im RIS seit
07.11.2002