RS Vwgh 2002/9/30 2002/11/0158

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z2;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;
StGB §207 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund der nach außen in Erscheinung getretenen strafbaren Handlungen einer Person (hier: Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB) zu beurteilen ist. Es bedurfte in diesem Zusammenhang daher nicht der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens oder der Beischaffung des im gerichtlichen Strafverfahren eingeholten Gutachtens (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0104, m.w.N.). Es bedurfte auch keiner verkehrspsychologischen Untersuchung, weil es im Beschwerdefall nicht darum geht, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit voraussetzt (siehe § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV 1997), zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110158.X02

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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