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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs4;Rechtssatz
Die belangte Behörde stützt ihre Auffassung, sie habe wegen Nichtbeibringung der fachärztlichen Befunde durch die Beschwerdeführerin vom Fehlen ihrer gesundheitlichen Eignung ausgehen dürfen, auf die (zum KFG 1967 ergangenen) hg. Erkenntnisse vom 8. Mai 1990, Zl. 89/11/0283, und vom 21. März 1995, Zl. 95/11/0054, übersieht dabei aber, dass diesen Erkenntnissen jeweils Fälle zu Grunde gelegen sind, in denen es um die mangelhafte Mitwirkung der Partei im Verfahren zur Erteilung der Lenkerberechtigung gegangen ist, für das das Instrument des Aufforderungsbescheides gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 (jetzt § 26 Abs. 5 FSG 1997) nicht zur Verfügung steht. Für das Entziehungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits im Geltungsbereich des KFG 1967 die Auffassung vertreten, dass die Behörde bei mangelhafter Mitwirkung der Partei am Ermittlungsverfahren zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung mit Aufforderungsbescheid (gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967) vorzugehen hat (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0220, m.w.N.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110118.X03Im RIS seit
21.11.2002