RS Vwgh 2002/9/30 2001/10/0232

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §2;
SchPflG 1985 §7 Abs1;
SchPflG 1985 §7 Abs8;

Rechtssatz

Die zeitlichen Wirkungen einer vorzeitigen Aufnahme in die erste Schulstufe nach § 7 SchulpflichtG sind jeweils auf ein Schuljahr beschränkt, nämlich jenes, das an dem auf die Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes folgenden 1. September beginnt (§ 2 iVm § 7 Abs 1 SchulpflichtG). Ebenso sind die zeitlichen Wirkungen eines gemäß § 7 Abs 8 SchulpflichtG ausgesprochenen Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme mit dem Ende des betreffenden Schuljahres begrenzt; denn im folgenden Schuljahr besteht die Schulpflicht des Kindes schon gemäß § 2 SchulpflichtG und somit ohne Entscheidung gemäß § 7 Abs 1 leg cit. Ab dem Beginn des auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes folgenden Schuljahres hat daher auch der nach § 7 Abs 8 SchulpflichtG ausgesprochene Widerruf der vorzeitigen Aufnahme auf den schulrechtlichen Status des Kindes keine (weiteren) Wirkungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100232.X01

Im RIS seit

20.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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