RS Vwgh 2002/9/30 2002/11/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AÜG §16 Abs3;
AÜG §16 Abs4;
AÜG §22 Abs1 Z1 litc;
AÜG §22 Abs1 Z1;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/11/0042 E 30. September 2002 2002/11/0046 E 30. September 2002 2002/11/0045 E 30. September 2002 2002/11/0044 E 30. September 2002 2002/11/0043 E 30. September 2002 2002/11/0047 E 30. September 2002

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 1 AÜG unter anderem dann vorliegt, wenn der Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung im Sinne des § 16 AÜG beteiligt ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist entscheidend, ob die ungarische Arbeitgeberin des eingesetzten ungarischen LKW-Fahrers bei Abwicklung des gegenständlichen grenzüberschreitenden Transportes als Arbeitskräfteüberlasser - diesfalls läge eine Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich ohne die nach § 16 Abs. 3 AÜG erforderliche Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG vor - oder als Frachtführer bzw. Unterfrachtführer des Frachtführers tätig gewesen ist. Die belangte Behörde hat "auf Grund der vorliegenden Umstände gemäß dem wahren wirtschaftlichen Gehalt" die Überlassung einer Arbeitskraft als erwiesen angesehen. Die belangte Behörde hat es demnach unterlassen, erhebliche Tatfragen zum objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu klären, darüber Beweise aufzunehmen und danach hinreichende Feststellungen zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110041.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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