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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SchPflG 1985 §2;Rechtssatz
Die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung wird in jenen Fällen verneint, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, wenn der Beschwerdeführer diese Schulstufe in der Zwischenzeit absolviert hat (vgl zB den hg Beschluss vom 18. Dezember 2000, Zl 2000/10/0004, und die dort zitierte Vorjudikatur), in denen es um den Ausschluss von einer (bestimmten) allgemeinbildenden höheren Schule geht, wenn bereits die Reifeprüfung an einer anderen allgemeinbildenden höheren Schule abgelegt wurde (vgl den hg Beschluss vom 20. Dezember 1999, Zl 97/10/0015), und in denen es um den Ausspruch des Nichtbestehens der Reifeprüfung geht, wenn die Reifeprüfung in der Folge bestanden wurde (vgl den hg Beschluss vom 24. Jänner 1994, Zl 93/10/0198). Hier: Der Sohn der Beschwerdeführerin wird im Schuljahr 2002 im Hinblick darauf, dass er infolge Erreichung der Altersgrenze nach § 2 SchulpflichtG der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, zum Besuch der ersten Klasse einer Volksschule berechtigt (und verpflichtet) sein. Diese Berechtigung setzt weder eine Entscheidung nach § 7 Abs 1 SchulpflichtG noch die Beseitigung des gemäß § 7 Abs 8 SchulpflichtG erfolgten Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme voraus. Der im Instanzenzug ergangene Widerrufsbescheid greift somit ab dem Ende des Schuljahres 2001/2002 nicht mehr in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein. Davon ausgehend hätte die Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung (Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100232.X02Im RIS seit
20.12.2002