RS Vwgh 2002/9/30 2002/11/0125

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §68 Abs3 idF 1987/314;
ÄrzteG 1998 §102 Abs3 impl;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall ein Schreiben des Präsidenten der Ärztekammer für Tirol, dass der Verwaltungsausschuss der Beschwerdeführerin den Bezug der Witwen- und Waisenversorgung in einer ziffernmäßig näher aufgeschlüsselten Höhe - zuerkannt habe, nicht als Bescheid zu werten ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110125.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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