RS Vfgh 2004/9/7 B1052/04 - B3655/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund Einbringung des Antrags erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist.

Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Überreichung des vorliegenden Antrags schon verstrichen war, trat eine Unterbrechung dieser Frist nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

Ebenso: B3655/05, B v 28.02.06.

Entscheidungstexte

  • B 1052/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.09.2004 B 1052/04
  • B 3655/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2006 B 3655/05

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1052.2004

Dokumentnummer

JFR_09959093_04B01052_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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