Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Rechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund Einbringung des Antrags erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist.
Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Überreichung des vorliegenden Antrags schon verstrichen war, trat eine Unterbrechung dieser Frist nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.
Ebenso: B3655/05, B v 28.02.06.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1052.2004Dokumentnummer
JFR_09959093_04B01052_01