Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsBRechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Zurückweisung der "gegen eine geplante Inschubhaftnahme und Abschiebung" gerichteten Beschwerde gemäß §72 Abs1 und §73 Abs1, 2 und 4 FremdenG 1997 iVm §67c Abs3 AVG durch den UVS Vorarlberg; Abweisung des Kostenersatzantrags gemäß §79a AVG.
Einer Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für die Beschwerdeführerin nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh dass die Rechtsposition der Beschwerdeführerin günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für die Beschwerdeführerin positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1145.2004Dokumentnummer
JFR_09959093_04B01145_01