RS Vfgh 2004/9/7 B1145/04

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Zurückweisung der "gegen eine geplante Inschubhaftnahme und Abschiebung" gerichteten Beschwerde gemäß §72 Abs1 und §73 Abs1, 2 und 4 FremdenG 1997 iVm §67c Abs3 AVG durch den UVS Vorarlberg; Abweisung des Kostenersatzantrags gemäß §79a AVG.

Einer Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für die Beschwerdeführerin nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh dass die Rechtsposition der Beschwerdeführerin günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für die Beschwerdeführerin positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1145.2004

Dokumentnummer

JFR_09959093_04B01145_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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