RS Vwgh 2002/9/30 2001/11/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §22 Abs4;
FSG-GV 1997 §22 Abs5;

Rechtssatz

Gemäß § 22 Abs. 5 FSG-GV 1997 ist die Bestellung zum sachverständigen Arzt bei nachgewiesenen Missständen in der Gutachtenerstellung zu widerrufen. Angesichts des Umstandes, dass in § 22 Abs. 4 FSG-GV 1997 dem sachverständigen Arzt die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Lenkberechtigungswerbern und die Erstattung des Gutachtens verwehrt ist, wenn hiezu fachärztliche Befunde erforderlich sind und eine Zuweisung zum Amtsarzt zu erfolgen hat, hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass nachgewiesene Missstände bei der Gutachtenerstellung im Sinne des § 22 Abs. 5 FSG-GV 1997 auch dann vorliegen, wenn ein sachverständiger Arzt wiederholt die gebotene Zuweisung zum Amtsarzt unterlässt und selbst das ärztliche Gutachten über die gesundheitliche Eignung eines Lenkberechtigungswerbers erstellt. Sowohl das FSG 1997 als auch die FSG-GV 1997 sind erkennbar davon geleitet, dass nur solche Ärzte in der Vertrauensposition eines sachverständigen Arztes verbleiben sollen, die nicht nur ihre Gutachten in fachlich einwandfreier Weise erstatten, sondern auch die normierte Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche beachten und dort, wo die Zuweisung zum Amtsarzt geboten ist, diese auch vornehmen und von einer unzuständigen Gutachtenerstattung Abstand nehmen. Ob das unzulässigerweise selbst erstattete Gutachten fachlich korrekt ist, hat dabei wegen der schon vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgabenzuweisung "heikler" Fälle an den Amtsarzt außer Betracht zu bleiben (siehe das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2002, Zl. 2000/11/0335).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110301.X02

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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