RS Vwgh 2002/9/30 2002/11/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, träfen die Angaben in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Anzeige zu, als in höchstem Maße unhöflich und ungehörig zu qualifizieren wäre. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht Bedenken in Hinblick auf einen Mangel der - als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0231) - Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (vgl. zur fehlenden Eignung eines grob ungehörigen Verhaltens, begründete Bedenken hinsichtlich der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorzurufen, das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110120.X02

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten