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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach dem hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0351, stellt das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen eines der aufgezählten Beispiele für ein Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, dar. Im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 5 FSG 1997 zu berücksichtigenden Gefährlichkeit der Verhältnisse ist zu beachten, dass das Befahren einer Autobahn gegen die Fahrtrichtung regelmäßig unter besonders gefährlichen Verhältnissen geschieht. Nur in besonderen Konstellationen, die von der typischen Gefährlichkeit des Fahrens entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung erheblich abweichen, fällt ungeachtet des Vorliegens einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 das Wertungskriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG 1997 nicht entscheidend ins Gewicht.
Hier: keine solche besondere Konstellation, das Befahren des Verzögerungsstreifens entgegen der Fahrtrichtung bewirkt die große Gefahr von Unfällen mit schweren Folgen, weil der Verzögerungsstreifen, vor allem an seinem Beginn, regelmäßig mit den auf Autobahnen zulässigen hohen Geschwindigkeiten befahren wird, sodass für Brems- und Ausweichmanöver nur wenig Zeit zur Verfügung steht. Auch das Rückwärtsfahren mit geringen Geschwindigkeiten auf dem Verzögerungsstreifen bewirkt eine derartige Gefahr. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Rahmen des Wertungskriteriums der Verwerflichkeit zu berücksichtigende Vorstrafen nicht vorlagen, ist die Auffassung, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides als verkehrsunzuverlässig anzusehen gewesen und habe die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der Entziehungsdauer von drei Monaten ab der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides wieder erlangt, rechtmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110010.X01Im RIS seit
07.11.2002