RS Vwgh 2002/9/30 2000/11/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13301500
86/01 Veterinärrecht allgemein
86/02 Tierärzte

Norm

31981L0851 Tierarzneimittel-RL Art4 Abs5 idF 31990L0676;
EURallg;
TierärzteG 1975 §4a Abs5;
TSG 1909 §12 Abs1 idF 1996/379;
TSG 1909 §12 Abs5 Z1 idF 1996/379;
TSG 1909 §12 Abs5 Z2 idF 1996/379;
TSG 1909 §63 Abs1 litc;
TSG 1909 §63 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer, ein Tierarzt, hat § 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 Z. 1 und 2 und Abs. 1 TSG 1909 übertreten, weil er entgegen diesen Bestimmungen eine Flasche eines immunologischen Tierarzneimittels nach Österreich verbracht hat. Nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel in der Fassung der Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Tierärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat Dienste erbringen, kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen gebrauchsfertiger Tierarzneimittel, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel, zur Verabreichung an Tieren mitführen dürfen, die in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung (Gastmitgliedstaat) nicht verwendet werden dürfen, sofern die im Folgenden angeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Damit stehen diese gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nicht der Anwendung der von der belangten Behörde herangezogenen Übertretungsnorm entgegen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110239.X01

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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