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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31981L0851 Tierarzneimittel-RL Art4 Abs5 idF 31990L0676;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer, ein Tierarzt, hat § 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 Z. 1 und 2 und Abs. 1 TSG 1909 übertreten, weil er entgegen diesen Bestimmungen eine Flasche eines immunologischen Tierarzneimittels nach Österreich verbracht hat. Nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel in der Fassung der Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Tierärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat Dienste erbringen, kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen gebrauchsfertiger Tierarzneimittel, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel, zur Verabreichung an Tieren mitführen dürfen, die in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung (Gastmitgliedstaat) nicht verwendet werden dürfen, sofern die im Folgenden angeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Damit stehen diese gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nicht der Anwendung der von der belangten Behörde herangezogenen Übertretungsnorm entgegen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110239.X01Im RIS seit
29.11.2002