RS Vwgh 2002/9/30 2002/11/0151

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §14 Abs8;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §37a;
FSG 1997 §7;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 sowie des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 1997 die Lenkberechtigung wegen eines schwerwiegenden Alkoholdeliktes (Alkoholgehalt der Atemluft 0,87 mg/l) für die Dauer von vier Monaten entzogen worden ist, der Beschwerdeführer am 10. September 2001 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und in diesem Zusammenhang Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c und Abs. 5 StVO 1960 sowie am 11. September 2001 ein Alkoholdelikt nach § 14 Abs. 8 in Verbindung mit § 37a FSG 1997 begangen hat, der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Dies gilt sowohl für die Entziehung der Lenkberechtigung als auch für die Anordnung einer Nachschulung und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110151.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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