RS Vfgh 2004/9/22 B1192/04

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Veröffentlicht am 22.09.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Dienstrecht

Rechtssatz

Keine Folge, weil der Beschwerdeführer das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils zwar behauptet, es aber unterlassen hat, seiner diesbezüglichen Konkretisierungspflicht hinreichend nachzukommen.

Feststellung, dass der nunmehrige Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 27.02.02 bis 03.03.03 den Anspruch auf sein Diensteinkommen verloren habe, da er während dieses Zeitraumes eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern geblieben sei.

Der Beschwerdeführer führt aus, er müsse ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit rechnen, dass sein Dienstverhältnis mit der Stadt Wien zur Auflösung gebracht werde und er ohne entsprechendes Einkommen verbleibe.

Der Antragsteller hat es jedoch unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1192.2004

Dokumentnummer

JFR_09959078_04B01192_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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