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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0159 E 3. Oktober 2002 2002/08/0151 E 3. Oktober 2002 2002/08/0147 E 3. Oktober 2002 2002/08/0148 E 3. Oktober 2002 2002/08/0160 E 3. Oktober 2002 2002/08/0155 E 3. Oktober 2002 2002/08/0150 E 3. Oktober 2002 2002/08/0163 E 3. Oktober 2002 2002/08/0161 E 3. Oktober 2002 2002/08/0164 E 3. Oktober 2002 2002/08/0157 E 3. Oktober 2002 2002/08/0158 E 3. Oktober 2002 2002/08/0156 E 3. Oktober 2002 2002/08/0154 E 3. Oktober 2002 2002/08/0153 E 3. Oktober 2002 2002/08/0152 E 3. Oktober 2002 2002/08/0149 E 3. Oktober 2002Rechtssatz
Eine sonstige, nicht in Geld bestehende Leistung ist im Einzelfall auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entgeltcharakter eines Bezuges zu untersuchen, sofern auf Grund konkreter, im Verwaltungsverfahren von einer Partei aufgestellter Behauptungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Leistung aus anderen Gründen erbracht worden ist. Bei der Überlassung einer Zeitung an die Mitarbeiter des Zeitungsunternehmens sowie an die Mitarbeiter der mit diesem in der Form eines Konzerns miteinander verflochtenen weiteren Unternehmen handelt es sich um eine jedenfalls bei Unternehmen außerhalb dieser Branche nicht typische Naturalleistung. Soweit ein Zeitungsverlag das eigene Produkt allen seinen Mitarbeitern dadurch "automatisch" zur Verfügung stellt, indem die Tageszeitung jeweils beim Portier zur Entnahme aufgelegt wird, fehlt es schon von vornherein an einer ausreichend individualisierten Zuwendung an bestimmte Dienstnehmer. Eine solche Überlassung tagesaktueller Information ist nicht anders zu beurteilen, als wenn Mitarbeitern während der Arbeitszeit unentgeltlich das Hören von Rundfunksendungen, das Betrachten von Fernsehsendungen oder das fallweise Führen von Privatgesprächen ermöglicht würde. Auf eine solche Weise verfolgt ein Verlagsunternehmen mit der Verbreitung der eigenen Tageszeitung unter den Mitarbeitern seines Unternehmens bzw. seiner Konzernunternehmungen typischerweise in erster Linie eigene Interessen, seien es jene der Meinungsbildung unter den Mitarbeitern des Unternehmens, sei es das Interesse an der Beispielswirkung auf Außenstehende als potenzielle Leser (also an einem gewissen Multiplikatoreffekt).
Schlagworte
Entgelt Begriff SachbezugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080162.X03Im RIS seit
03.02.2003Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014