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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/08/0182Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0103 E 12. Mai 1992 RS 6Stammrechtssatz
Die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Dazu zählt auch die Vornahme einer Beitragsprüfung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080576.X02Im RIS seit
04.02.2003Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012