RS Vwgh 2002/10/3 97/08/0600

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0227 E 26. November 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Zu den bei der systematisch-logischen Auslegung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten zählt der Erfahrungssatz, wonach im allgemeinen niemand zwecklose und funktionslose, weil praktisch unanwendbare Anordnungen treffen will

(Hinweis Bydlinski in Rummel, ABGB I2 § 6 Rdz 18 mwN). Im Zweifel darf daher eine Norm nicht so verstanden werden, daß sie überflüssig ist, weil sich ihre Rechtsfolgen praktisch bereits aus einer anderen Norm ergeben

(Hinweis E VS 23.3.1981, 3374/78, VwSlg 10402 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080600.X01

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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