RS Vwgh 2002/10/3 2001/08/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1297;
ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §35 Abs3;
ASVG §67 Abs10;
AVG §45 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/08/0214

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0069 E 27. Juli 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die im Erkenntnis vom 22. März 1994, 93/08/0176, VwSlg 14020 A/1994, entwickelten Ergebnisse bedeuten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Haftung eines Geschäftsführers gem § 67 Abs 10 ASVG wegen eines Meldeverstoßes im Sinne des vorgenannten Erkenntnisses, dass zunächst von der Behörde festzustellen ist, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne der §§ 33ff ASVG hätten gemeldet werden müssen, sowie, dass diese Meldung unterblieben ist. Aufgrund des zu unterstellenden Grundwissens eines Meldepflichtigen, sowie der Verpflichtung, dass er sich darüberhinaus grundsätzlich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss, so er diese nicht besitzt und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt (§ 1297 ABGB) zu vertreten hat, liegt es im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs sodann beim Meldepflichtigen darzutun, dass er entweder die Verpflichtung im Sinne des § 35 Abs 3 ASVG an Dritte übertragen hat oder aus welchen sonstigen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001080215.X01

Im RIS seit

03.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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