RS Vfgh 2004/9/27 B1607/02

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Veröffentlicht am 27.09.2004
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
Wr LandesvergabeG

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in einem Vergabeverfahren zur Erbringung von Bewachungsleistungen und durch Zurückweisung des Antrags auf Abschluss des Auftrags mit dem Beschwerdeführer als unzulässig

Rechtssatz

Der Vergabekontrollsenat (VKS) hat die Entscheidung des Auftraggebers, den Zuschlag an einen anderen Bieter zu erteilen, in Willkür vermeidender Weise als rechtskonform angesehen und seinen Bescheid plausibel und nachvollziehbar begründet. Ob das Verfahren in jeder Hinsicht rechtmäßig geführt - insbesondere das Vorliegen der geforderten Referenzen und die vom Beschwerdeführer in seinem Angebot gelegte Kalkulation rechtskonform beurteilt - wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1607.2002

Dokumentnummer

JFR_09959073_02B01607_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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