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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0210 E 19. Oktober 1993 RS 4(Hier: betreffend die Frage, ob die Karenzurlaubsgeldbezieherin hätte erkennen müssen, dass ihr das Teilzeit-Karenzurlaubsgeld im hier gegenständlichen Zeitraum nicht gebührte)Stammrechtssatz
"Erkennen müssen" iSd § 25 Abs 1 AlVG kann nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden. (Hier: Die Frage, ob eine Beteiligung mit 75 % an einer GmbH ein der Versicherungspflicht unterliegendes Dienstverhältnis zu dieser GmbH als Sekretärin mit einem geringen Bezug ausschließt, ist im Gesetz nicht klar geregelt, sodaß schon aus diesem Grunde die allgemeine Vermutung des § 2 ABGB von vornherein ausscheidet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080569.X02Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011