RS Vwgh 2002/10/3 98/08/0193

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1091;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0197 E 18. Juni 1991 VwSlg 13457 A/1991 RS 9 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Das Wesen eines Pachtvertrages besteht in der entgeltlichen Überlassung des Gebrauches einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit zum Zweck der Fruchtziehung; demgemäß schließt die Verpachtung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zufolge der Gebrauchsüberlassung an den Pächter die Annahme einer weiteren Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr des Verpächters aus; es kann in einem solchen Fall nie zu einer (bloßen) "Beteiligung" des Pächters an der Führung des Betriebes des Verpächters im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080193.X02

Im RIS seit

03.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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